Des Günter Freiherr von Gravenreuth Rechtskenntnisse im Gulli
Er kann das Pranzen nicht lassen. Dann muss man ihm eben klarmachen, was Fakt ist.
Das folgende ist ein virtuelles Interview, denn Gravenreuth spricht nicht mir. Wenn ich ihn anrufe nennt er mich "Arschloch" oder spielt mir seine Lieblingsmusik vor: "Die Partei, die Partei hat immer recht!" - Er meint wohl, dass wäre CSU-Liedgut. Nun ja. Kein Wunder, dass der Verleumdungs-Dolzer, langjähriger Mandant der Kanzlei, immerzu solche Stasi-Phantasien hatte.
Die Textparts Gravenreuths stammen aus dem "Gulli". Das kann man wohl glauben…
Gravenreuth: "Wenn ich in der zivilrechtlichen Sache Recht bekommen, dann standen mir auch Abmahnkosten sowie die Kosten des Abschlusschreibens zu und war das (Zivil-)Urteil des LG Berlin falsch. Das hat beides natürlich auch eine Auswirkung auf das Strafverfahren."
Autor: Aber, aber Herr Freiherr von Gravenreuth: Wenn dem Anwalt in eigener Sache bei wettbewerbsrechtlichen Sachen und, wie Sie sehr wohl wissen, in Persönlichkeitsrechtssachen keine Gebühren für die außergerichtliche Selbstvertretung zustehen, wieso dann wegen des sehr angeblichen Spammings? Sie freuen sich also ohne jeden Grund, denn "Abmahnkosten" sowie die "Kosten des Abschlussschreibens" sind solche Gebühren für die außergerichtliche (Selbst-)Vertretung.
Gravenreuth: Das KG (Az.: 10 U 54/02) hat im übrigen schon einmal das "Double Opt-In"-Verfahren als belästigende Persönlichkeitsverletzung angesehen und untersagt
Autor: Aber, aber Herr Freiherr von Gravenreuth: Der BGH sieht es so, dass das Double-Opt-In nicht rechtmäßig, sondern erforderlich ist: I ZR 81/01 Das Urteil ist vom 11.03.2004. Ihr Urteil des KG Berlin ist vom 20.06.2002. Der BGH hat also später entschieden. Das Kammergericht wird sich auch diesmal an die allgemein begrüßte Vorlage des BGH halten, statt für einen prominenten Übeltäter davon abzugehen.
Gravenreuth: Auch möge die TAZ mal erklären woher sie das Recht zu Speicherung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten im Rahmen des "Double Opt-In"-Verfahrens ableitet
Autor: Nun, die Anwälte der TAZ werden darauf antworten, wenn diese es selbst und nicht etwa Sie es für notwendig halten. Ich sehe es so: Habe ich Anhaltspunkte, wie zum Beispiel den Eingang einer Online-Bestellung, dafür, dass die Anbahnung eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses bevorsteht, dann darf ich auch, zumindest so lange sich diese Vermutung unter vernünftigen Aspekten aufrecht erhalten lässt, die für die weitere Anbahnung notwendigen Daten speichern. So einfach ist das und so stehts, für Nichtjuristen übersetzt auch im BDSG. Aber von dem haben Sie bekanntlich nicht viel Ahnung. Nicht wahr?
Dieses Interview erscheint in der beliebten Reihe: "Kleine Rechtskunde für Abmahnanwälte". Vorgetragen von einem Schlosser aus dem Osten. Kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverbreitung des unveränderten Textes mit allen Links ist unter Nennung der Quelle ausdrücklich erwünscht.
Quelle: http://rotglut.org/nachricht,100128,Des+Guenter+Freiherr+von+Gravenreuth+Rechtskenntnisse+im+Gulli
oder: Jörg Reinholz, http://rotglut.org/nachricht,100128





