Krankenhausaufenthalt SGB ALG 2

Bundessozialgericht

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: ed.dnub.gsb|esserp#ed.dnub.gsb|esserp
Internet: http://www.bundessozialgericht.de

Kassel, den 19. Juni 2008

Terminbericht Nr. 29/08 (zur Terminvorschau Nr. 29/08)

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 18. Juni 2008, soweit mündlich verhandelt wurde, wie folgt:

1) Das Urteil des LSG war auf die Revision der Beklagten aufzuheben, weil das LSG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft die gesamten Tilgungsleistungen nach dem mit der N.-Versicherung vereinbarten Tilgungsplan (als Darlehen) zu gewähren sei. Die Revision des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der Senat der Auffassung des LSG nicht gefolgt ist, dass Tilgungsleistungen ausnahmslos nicht als Zuschuss gewährt werden könnten. Der in der bisherigen Rechtsprechung des 7b und des erkennenden Senats aufgestellte Grundsatz, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt, weil das Alg II nicht dazu dienen könne, Vermögensaufbau zu betreiben ist dahingehend einzuschränken, dass der Grundsicherungsträger im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum von angemessener Größe die Kosten zu übernehmen hat, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde. Dem SGB II liegt in Bezug auf den Erhalt von Vermögenswerten eine andere Wertung zugrunde als zuvor dem BSHG. Bei typisierender Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass bei einer relativ geringen Belastung durch Darlehenszinsen und einer vergleichsweise hohen Tilgungslast das selbst genutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist und es deshalb nicht um den Aufbau, sondern um den Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte geht.

Da in den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen worden sind, in welcher Höhe Mietkosten im Wohnbereich des Klägers als angemessen anzusehen und von der Beklagten zu übernehmen sind, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

SG Detmold - S 8 AS 37/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 AS 39/06 - - B 14/11b AS 67/06 R -

2) Die Revision der Klägerinnen war lediglich insoweit begründet, als der Klägerin zu 1) ein um insgesamt 14,00 € höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht, weil die Beklagte die den Klägerinnen innerhalb der von ihnen gebildeten Bedarfsgemeinschaft jeweils individuell zustehende Leistung unzutreffend nach der so genannten vertikalen anstatt nach der horizontalen Methode berechnet hat. Der Durchsetzung dieses Anspruchs der Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode, in dem hier streitigen Zeitraum Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat.

Die Klägerinnen können dagegen für den Monat April 2005 nicht deshalb höhere Leistungen beanspruchen, weil von dem der Klägerin zu 2) zuzurechnenden Kindergeld ein Pauschbetrag für Versicherungsbeiträge abzusetzen wäre. Das Absetzen einer Pauschale in Höhe von 30,00 € für private Versicherungen kommt nach § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-Verordnung nicht in Betracht, wenn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft lediglich aus dem Kindergeld eines minderjährigen Kindes besteht. Der Senat sieht diese Regelung als ermächtigungskonform und verfassungsgemäß an.

SG Oldenburg - S 45 AS 260/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 AS 166/06 - - B 14 AS 55/07 R -

3) Das Urteil des LSG wurde bestätigt. Die Auffassung der Beklagten, dass unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei einem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft vom Grundsicherungsträger nur die anteiligen Kosten der Unterkunft zu tragen seien, findet im Gesetz keine Grundlage. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass für eine allein stehende Person wie den Kläger eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebt.

SG Schleswig - S 9 AS 829/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 6/06 - - B 14/11b AS 61/06 R -

4) Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Der Senat konnte dem vom LSG und der Beklagten aufgestellten Rechtssatz nicht folgen, dass dann, wenn kein qualifizierter örtlicher Mietspiegel iS des § 558d BGB vorhanden sei, der Begriff der Angemessenheit durch die Werte der Wohngeldtabelle nach § 8 Abs 1 WoGG ausgefüllt werde. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass dann, wenn die Erhebungen der betroffenen Kommune oder des Grundsicherungsträgers auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung des örtlichen Wohnungsmarktes beruhen, nicht zwingend ein Mietspiegel iS der § § 558c oder d BGB zu verlangen ist. Das LSG hat darüber hinaus noch festzustellen, ob für die Klägerin eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war.

SG Osnabrück - S 22 AS 363/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 133/06 - - B 14/7b AS 44/06 R -

5) Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bewilligungsbescheid, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Alg II in voller Höhe gewährt worden war, im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung zu ändern und die Regelleistung entsprechend herabzusetzen. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom LSG herangezogene Rechtsgrundlage ( § 2b Alg II-Verordnung iVm der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob der erst ab 11.2008 geltende § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen allerdings Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen nach § 11 SGB II (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden müssen.

SG Nürnberg - S 19 AS 510/06 -
Bayerisches LSG - L 11 AS 4/07 - - B 14 AS 22/07 R -

6) In dieser Sache hat der Senat, nachdem kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen war, beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.

SG Münster - S 3 KG 37/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AL 38/06 - - B 14/11b AS 11/07 R -

7) Die Beklagte war in Bezug auf den hier streitigen Bewilligungszeitraum nicht berechtigt, die der Klägerin zustehende Regelleistung im Hinblick auf die Gewährung von Verpflegung im Haushalt der Eltern zu kürzen. Dies folgt - wie in der unter 5) aufgeführten Sache - bereits daraus, dass es in der hier streitigen Zeit für eine Berücksichtigung von Verpflegung als Einkommen noch keine Rechtsgrundlage gab.

Zwar lässt die auf den streitigen Zeitraum noch nicht anwendbare Regelung in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17.12.2007 die Berücksichtigung von Vollverpflegung als Einkommen zu. Ob die Regelung letztlich rechtmäßig ist, war hier nicht zu entscheiden. Es konnte auch offen bleiben, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verpflegung von ihren Eltern zur Verfügung gestellt worden ist. Die in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung enthaltene Differenzierung nach dem Umfang der dem Hilfeempfänger gewährten Verpflegung macht aber deutlich, dass der Grundsicherungsträger im Einzelnen feststellen müsste, ob die regelmäßige Versorgung des Hilfebedürftigen durch die von einem Dritten gewährte Sachleistung tatsächlich in dem Umfang sichergestellt ist, den er als Einkommen berücksichtigen will.

SG Berlin - S 107 AS 11531/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 14 AS 1124/06 - - B 14 AS 46/07 R -

Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.

page_revision: 2, last_edited: 1213900807|%e %b %Y, %H:%M %Z (%O ago)
Unless otherwise stated, the content of this page is licensed under Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 License

SSL configuration warning

This site has been configured to use only SSL (HTTPS) secure connection. SSL is available only for Pro+ premium accounts.

If you are the master administrator of this site, please either upgrade your account to enable secure access. You can also disable SSL access in the Site Manager for this site.